Erwägungsgrund 9 32017D0866
Dieser Beschluss betrifft nur Artikel 60 und Artikel 61 des Übereinkommens. Er betrifft nicht die Bestimmungen des Übereinkommens zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die Gegenstand eines gesonderten Ratsbeschlusses über die Unterzeichnung sind, der parallel zu diesem Beschluss angenommen wird.