Erwägungsgrund 3 32017D0951
Am 22. November 2016 stellte Finnland einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im in der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (im Folgenden „NACE“) in Revision 2 Abteilung 26 („Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnisse“) eingestuften Wirtschaftszweig in Finnland. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.