Art. 1 32018D0010
Die am 2. November 1999 geschlossene Hauptvereinbarung und die Marketingvereinbarung zwischen Aarhus Lufthavn A/S und Ryanair Ltd. stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.