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Der Standpunkt, der im Namen der Union während der Sitzungen des mit Artikel 23 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.
Gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (nachstehend…
Mit Artikel 23 des Interbus-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen“) wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, um die Durchführung des Übereinkommens zu…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist,…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist,…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 41 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur zu vertreten ist, stützt sich auf die diesem…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.