Art. 2 32018D1040
Die staatliche Maßnahme in Form des Schuldenerlasses in Höhe von 748,6 Mio. EUR zugunsten von TRAINOSE, den Griechenland durchzuführen beabsichtigt, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Durchführung des Schuldenerlasses wird daher genehmigt.
Die Kapitalerhöhung in Höhe von 60 Mio. EUR, die 2009 zugunsten von TRAINOSE durchgeführt wurde, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Die jährlichen Zuschüsse in Höhe von 150 Mio. EUR, die TRAINOSE im Zeitraum von 2011 bis 2013 gewährt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe dar, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Der Transfer von 593 Mitarbeitern zu anderen öffentlichen Arbeitgebern im Zeitraum von 2011 bis 2013 ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die Dienstleistungsvereinbarungen hinsichtlich der Erbringung von Wartungsdiensten für Schienenfahrzeuge, Personalschulungen, der Anmietung von Büroräumen und der Anmietung von Reisebussen stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.