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Am 20. November 2017 trat die Verordnung (EU) 2017/1939 in Kraft. Die EUStA sollte ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit zu einem Zeitpunkt aufnehmen, den die Kommission durch einen Beschluss auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts nach Errichtung der EUStA festlegt und der nicht früher als drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung liegt.
Am 20. November 2017 trat die Verordnung (EU) 2017/1939 in Kraft. Die EUStA sollte ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit zu einem Zeitpunkt aufnehmen,…
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 übernimmt die EUStA die ihr durch die genannte Verordnung übertragenen Ermittlungs- und…
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden…
Die EUStA übt ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten aus, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung…
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden…
Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1939 errichtet. Die Kommission ist für die Errichtung und den anfänglichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.