Art. 3 32018D0118
(1)
Die in Artikel 1 Absätze 1 und 3 genannten Beihilfen wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 Absätze 1 und 3 genannten Beihilfen wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.