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In einer von der Europäischen Union bei der Unterzeichnung des Abkommens abzugebenden Erklärung wird präzisiert werden, dass Artikel 47 Absatz 3 des Abkommens in einer Weise auszulegen ist, die mit Artikel 25 „Vorläufige Anwendung“ des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vereinbar ist; diese Erklärung sollte genehmigt werden —
Die Europäische Union erklärt, dass Artikel 47 Absatz 3 des Abkommens in einer Weise auszulegen ist, die mit Artikel 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht…
Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung der Europäischen Union über Artikel 47 Absatz 3 des Abkommens wird im Namen der Union genehmigt.
Das Abkommen sollte unterzeichnet und der Wortlaut der diesem Beschluss beigefügten Erklärung ebenso wie der Wortlaut der dem Abkommen beigefügten gemeinsamen…
Die Erklärung der Union zu dem Abkommen in Bezug auf ihre Verpflichtungen nach Artikel 17 und 23 des Abkommens wird hiermit angenommen. Der Wortlaut der…
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und der Wortlaut der Erklärungen diesem Beschluss angefügt sowie der Wortlaut der gemeinsamen Erklärungen,…
Das Abkommen sollte unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.