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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben und im Einklang mit den in den Artikeln 2 und 3 jener Verordnung genannten Zielen und Grundsätzen zu handeln, um die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze und der Meeresumwelt zu gewährleisten. Das Übereinkommen steht im Einklang mit diesen Zielen.
Zur Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze und der Meeresumwelt handelt die Union im Rahmen ihrer…
In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften der GFP im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen…
Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit…
Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit…
Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit…
In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.