Erwägungsgrund 28 32013R1380
Damit die Pflicht zur Anlandung praktikabel ist und im Hinblick auf die Abmilderung der Auswirkungen der sich ändernden jährlichen Fangzusammensetzungen sollten den Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen Prozentsatz jahresübergreifende Übertragungen von Quoten erlaubt sein.