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Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden a) im Einklang mit Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Festlegung der Aufgaben, vorrangigen Ziele und der Organisation der Strukturfonds, was ihre Neuordnung einschließen kann; b) im Einklang mit Artikel 182 und 183 AEUV zur Annahme eines mehrjährigen Rahmenprogramms mit sämtlichen Aktionen der Union im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung; der spezifischen Programme, die im Rahmen der einzelnen Aktionen des mehrjährigen Rahmenprogramms entwickelt werden, sowie zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms; c) im Einklang mit Artikel 322 AEUV zu den Haushaltsvorschriften, die unter anderem insbesondere die Verfahren für die Ausführung des Haushaltsplans der Union regeln; d) im Einklang mit Artikel 325 AEUV in den Bereichen Verhinderung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, damit ein effektiver und gleichwertiger Schutz in den Mitgliedstaaten und in sämtlichen Organen, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gesichert ist.
Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um…
Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden: — zur Festlegung der Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — in den Bereichen Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zu Leitlinien, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beschäftigungspolitik…
Im Einklang mit Artikel 114 AEUV können Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.