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Die Beteiligung an einer verstärkten Zusammenarbeit, etwa an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft, ist für jeden Mitgliedstaat freiwillig. Daher sollte bei Rechtsakten der Union zur Umsetzung der Verträge grundsätzlich nicht ausschließlich aufgrund der Beteiligung oder Nichtbeteiligung an einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterschieden werden. Bei der Durchführung von Rechtsakten der Union kann jedoch zwischen Mitgliedstaaten unterschieden werden, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist, beispielsweise dann, wenn in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller einschlägigen Elemente in der Praxis für ein einheitliches Schutzniveau der finanziellen Interessen der Union gesorgt werden müsste.
Eurojust sollte auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission auch unterstützend bei Ermittlungen mitwirken können, an denen…
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, sind durch diese Verordnung nicht…
Gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zur Festlegung der Einzelheiten, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit…
Um einen wirksameren Schutz zu gewährleisten, sollten Verbände oder andere Rechtsträger einschließlich der Sozialpartner auch befugt sein, sich entsprechend den…
Nach Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen. Dies gilt auch zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.