Art. 2 32019D1968BESCHLUSS (EU) 2019/1968 DER KOMMISSION vom 2. August 2019 über die Maßnahme SA.21445 — C42/2006, die die Italienische Republik zur Vergütung der Poste Italiane für die beim italienischen Schatzamt eingelegten Giroguthaben durchgeführt hat ( Bekannt gegebem unter Aktenzeichen C(2019) 5649 ) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Art. 5 32016D1208BESCHLUSS (EU) 2016/1208 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9526) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Art. 5 32018D0261BESCHLUSS (EU) 2018/261 DER KOMMISSION vom 22. Januar 2014 über die Maßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C) der Region Sardinien zugunsten von Saremar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9101) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.
Art. 6 32022D1328BESCHLUSS (EU) 2022/1328 DER KOMMISSION vom 30. September 2021 über die von Italien und der Region Latium durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Laziomar und seinem Erwerber CLN (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6989) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Art. 2 32016D0286BESCHLUSS (EU) 2016/286 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2014 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.20867 (12/C) (ex 12/NN) zugunsten der Carbosulcis S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6836) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.