Erwägungsgrund 7 32018D1505
Die Anträge Bulgariens, Griechenlands, Litauens und Polens erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.
Die Anträge Bulgariens, Griechenlands, Litauens und Polens erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.