Erwägungsgrund 2 32018D1540
Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 genannten restriktiven Maßnahmen gelten bis zum 31. Oktober 2018. Nach einer Überprüfung dieses Beschlusses sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2019 verlängert werden.