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Eine technische Änderung an Zolltarif 1207 9997 00 in Anhang I-C des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens ist erforderlich, um die ordnungsgemäße Definition im Sinne des United Commodities Classifier (UKTZED) der Ukraine wiederzugeben.
Eine technische Änderung an Zolltarif 1207 99 97 00 in Anhang I-C des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens ist erforderlich, um die ordnungsgemäße Definition im…
Nach Anhang I-C des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, in dem der Stufenplan zum Abbau der Ausfuhrzölle für die Ukraine festgelegt ist, muss die entsprechende…
Nach Anhang I-C des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, in dem der Stufenplan zum Abbau der Ausfuhrzölle für die Ukraine festgelegt ist, muss die entsprechende…
Es ist daher angezeigt, dass der Handelsausschuss einen Beschluss zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens…
Im Interesse der Eindeutigkeit des Abkommens ist eine entsprechende Präzisierung erforderlich, mit der die spezifische, auf den Basiszollsatz anzuwendende…
Aus Gründen der Klarheit und im Zuge der Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.