Art. 1 32018D1616
Der Aktionärsvorschuss, den Frankreich France Télécom im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR gewährt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Der Aktionärsvorschuss, den Frankreich France Télécom im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR gewährt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.