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Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates können Feldbesichtigungen bestimmter Saatgutvermehrungsbestände, die in den aufgelisteten Drittländern durchgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den gemäß dem Unionsrecht durchgeführten Feldbesichtigungen gleichgestellt werden, und das Saatgut bestimmter Arten von Futterpflanzen, Getreide, Rüben, Ölpflanzen und Faserpflanzen, das in diesen Ländern erzeugt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen dem gemäß dem Unionsrecht erzeugten Saatgut gleichgestellt werden.
Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates können Feldbesichtigungen bestimmter Saatgutvermehrungsbestände, die in den in Anhang I der genannten Entscheidung…
Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates sollten Feldbesichtigungen bestimmter Saatgutvermehrungsbestände, die in den im Anhang I dieser Entscheidung…
Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates sind Feldbesichtigungen, die bei bestimmten Saatgutvermehrungsbeständen in den in Anhang I der genannten…
Es ist außerdem angemessen, Feldbesichtigungen für Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbestände, die in der Republik Moldau…
In Artikel 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Feldbesichtigungen, die bei Saatgutvermehrungsbeständen der in Anhang I dieser Entscheidung…
Die Gleichstellung wird diesen Drittländern auf der Grundlage des multilateralen Rahmens für den internationalen Handel mit Saatgut, d. h. der Regeln der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.