Erwägungsgrund 3 32018D1720
Am 24. April 2018 stellte Portugal einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im Sektor Bekleidungsherstellung in den portugiesischen Regionen Norte, Centro und Lisboa. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.