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Gemäß Artikel 209 des Übereinkommens besteht die Möglichkeit, neue geografische Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens aufzunehmen, wenn das Einspruchsverfahren und die Prüfung der geografischen Angaben nach Artikel 208 abgeschlossen wurden.
Am 11. Februar 2014 legte Kolumbien der Union gemäß Artikel 209 des Übereinkommens einen Antrag auf Aufnahme neuer geografischer Angaben in Anhang XIII Anlage 1…
Kolumbien legte der Union einen Antrag auf Aufnahme neuer geografischer Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Abkommens vor. Die Union hat für neun neue…
Geografische Angaben der Europäischen Union bzw. Zentralamerikas, die in Anhang XVII des Abkommens oder in der Gemeinsamen Erklärung „Bezeichnungen, deren…
Gemäß Artikel 353 Absatz 5 des Abkommens hat jede Vertragspartei die in Artikel 244 und Artikel 245 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen…
Für die Zwecke des Artikels 209 Absatz 2 des Übereinkommens werden Änderungen des Übereinkommens bezüglich geografischer Angaben mittels Beschlüssen des…
Am 5. Oktober 2018 bewertete der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ in einer Sitzung zwischen der EU-Vertragspartei und Kolumbien gemäß Artikel 257 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.