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Der Fachausschuss für technische Fragen (im Folgenden „CTE“) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden „OTIF“) wurde nach Artikel 8 des COTIF-Übereinkommens eingesetzt. Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des COTIF-Übereinkommens sowie den Artikeln 6 und 8a seines Anhangs F (APTU) ist der CTE befugt, über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften (im Folgenden „ETV“) oder von Bestimmungen zur Änderung von ETV auf der Grundlage des Anhangs F (APTU) und Anhangs G (ATMF) des COTIF-Übereinkommens zu entscheiden.
Gemäß Artikel 13 des COTIF wird die Tätigkeit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter anderem durch den…
Im Fachausschuss für technische Fragen (CTE) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) ist zu den Änderungen der…
Der nach Artikel 13 § 1 Buchstabe c des COTIF-Übereinkommens eingerichtete Revisionsausschuss soll in seiner 25. Sitzung, die für den 25. bis 27. Juni 2014…
Der Revisionsausschuss der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden „Revisionsausschuss“) wurde gemäß Artikel 13…
Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 33 Absatz 5 des COTIF-Übereinkommens kann der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im…
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im CTE zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen an den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 der ETV GEN-B auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.