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Nach seiner 11. Tagung am 12. und 13. Juni 2018 beschloss der CTE, im schriftlichen Verfahren Änderungen an den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 der ETV GEN-B anzunehmen, um die Definition der Teilsysteme „Infrastruktur“ um Bahnübergänge und andere Kunstbauten wie Brücken gemäß der Anlage zu diesem Beschluss zu erweitern.
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1298 - 1301; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Mit diesen Änderungen soll die Definition der Teilsysteme gemäß ETV GEN-B an die Definition der Teilsysteme der Union in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797…
Auf seiner 12. Tagung, die am 12. und 13. Juni 2019 stattfand, hat der CTE zugestimmt, ein schriftliches Verfahren zur Annahme von Änderungen der…
Der CTE hat in die Tagesordnung seiner 13. Tagung, die am 16. und 17. Juni 2020 stattfinden wird, Beschlussvorschläge für Änderungen der ETV über Güterwagen,…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Fachausschuss für technische Fragen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 zu…
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im CTE zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen an den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 der ETV GEN-B auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.