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Unbeschadet der Anwendung der in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Ausnahmen kann sich das Amt veranlasst sehen, die Information der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und die Anwendung ihrer sonstigen Rechte zu beschränken, um seine Untersuchungen, die Untersuchungen und Gerichtsverfahren mitgliedstaatlicher Behörden, seine Untersuchungswerkzeuge und -methoden sowie die Rechte anderer mit seinen Untersuchungen verbundener Personen zu schützen.
Unter bestimmten Umständen ist es gleichwohl erforderlich, die in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rechte…
Bei der Ausübung seiner Pflichten in Bezug auf die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 prüft das Amt,…
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission befugt, die Information der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und…
Damit die Vertraulichkeit und die Wirksamkeit der Untersuchungen und sonstigen operativen Tätigkeiten des Amts sichergestellt und zugleich die in der Verordnung…
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Bereitstellung von Informationen für…
Aus diesen Gründen kann sich das Amt veranlasst sehen, bestimmte Gründe für in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte Beschränkungen der Information…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.