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Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechterhalten zu können, kann sich das Amt zudem veranlasst sehen, die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu beschränken, um Informationen zu schützen, die personenbezogene Daten enthalten, welche aus Kommissionsdienststellen, aus anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, aus zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder aus internationalen Organisationen stammen. Zu diesem Zweck sollte das Amt diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, Behörden und internationalen Organisationen zu den jeweiligen Gründen für die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen konsultieren.
Zur Aufrechterhaltung einer wirksamen Zusammenarbeit muss die Kommission die Rechte betroffener Personen unter Umständen auch beschränken, um Informationen mit…
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.