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Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen beschränkt, um die Verarbeitungsvorgänge anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union oder mitgliedstaatlicher Behörden zu schützen. Die Kommission kann dies in Fällen tun, in denen der Zweck einer solchen Beschränkung durch andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder mitgliedstaatliche Behörden gefährdet werden würde, falls die Kommission keine gleichwertige Beschränkung in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten anwendet. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die betreffenden Organe, Einrichtungen, sonstigen Stellen und Behörden zu den entsprechenden Gründen für die Beschränkungen sowie zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkungen konsultieren.
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Um zudem eine wirksame Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 17 Absätze 2 und 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 aufrechtzuerhalten, kann es erforderlich…
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.