Erwägungsgrund 1 32018D2022
In der Verordnung (EU) 2016/796 wird der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) die Befugnis übertragen, Einzelentscheidungen in Bezug auf Fahrzeugzulassungen, Sicherheitsbescheinigungen und die Gewährleistung einer harmonisierten Einführung der streckenseitigen Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) zu treffen. Zudem werden Beschwerdekammern eingerichtet, vor denen diese Einzelentscheidungen der Agentur angefochten werden können.