Erwägungsgrund 2 32018D0031
In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Januar 2015 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Im Hinblick darauf, dass neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab 1. Januar 2019 Anwendung finden, ist es erforderlich, den Beschluss EZB/2010/29 zu ändern, damit der ab dem 1. Januar 2019 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann —