Erwägungsgrund 7 32017D0047BESCHLUSS (EU) 2017/47 DES RATES vom 8. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020
Gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens sollte das Abkommen mit Ausnahme seines Artikel 5 ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 7 32017D0479BESCHLUSS (EU) 2017/479 DES RATES vom 8. Dezember 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020
Gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens sollte das Abkommen mit Ausnahme von Artikel 5 ab dem ersten Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet werden…
Art. 3 32018D0398Das Abkommen mit Ausnahme von Artikel 5 gemäß Artikel 19 Absatz 4 ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für sein Inkrafttreten…
Art. 3 32017D0479BESCHLUSS (EU) 2017/479 DES RATES vom 8. Dezember 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020
Das Abkommen wird mit Ausnahme von Artikel 5 gemäß Artikel 19 Absatz 4 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren ab dem ersten Tag nach…
Art. 3 32017D0047BESCHLUSS (EU) 2017/47 DES RATES vom 8. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020
Das Abkommen wird, mit Ausnahme von Artikel 5, gemäß seinem Artikel 19 Absatz 4 ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für seinen Abschluss…
Art. 4 32019D1187BESCHLUSS (EU) 2019/1187 DES RATES vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens wird Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Abkommens ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens bis zum Abschluss der für sein…