Erwägungsgrund 2 32018D0487
Nach § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Oesterreichische Nationalbank hat die Generalversammlung der Oesterreichischen Nationalbank einen externen Rechnungsprüfer und einen externen Ersatzrechnungsprüfer für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu wählen. Der externe Ersatzrechnungsprüfer wird nur beauftragt, wenn der externe Rechnungsprüfer verhindert ist, die Rechnungsprüfung durchzuführen.