Erwägungsgrund 3 32018D0515
Am 19. Juli 2017 stellte Spanien einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in fünf Unternehmen, die im Sektor Bekleidungsherstellung in der spanischen Region Galicien tätig sind. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.