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Deshalb sollte die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG aufgehoben werden, ohne die Gültigkeit und den Status zuvor ausgestellter Europass-Dokumente zu berühren. Alle eingeführten Vorlagen von Europass-Dokumenten sollten im neuen Rahmen so lange beibehalten werden, bis notwendige Änderungen oder Aktualisierungen im Einklang mit diesem Beschluss vorgenommen werden. Damit für einen reibungslosen Übergang zu der Europass-Online-Plattform gesorgt wird, sollte das durch Beschluss Nr. 2241/2004/EG eingeführte internetbasierte Europass-Informationssystem weiter betrieben werden, bis die Europass-Online-Plattform eingerichtet wurde und betriebsbereit ist —
Der mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG eingerichtete Europass-Rahmen sollte daher durch einen neuen Rahmen ersetzt werden, der den sich ändernden…
Um den neuen institutionellen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 geändert und…
Aufgrund der Art und des Umfangs der Änderungen, die an der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgenommen werden müssen, bedarf es eines neuen Rechtsrahmens in…
Ungeachtet der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG sollten Informationen, die von Zahlstellen, Wirtschaftsbeteiligten und Mitgliedstaaten vor dem die Aufhebung…
Der Beschluss 2006/35/EG sollte aufgehoben werden —
Da die Regelung des vorliegenden Beschlusses die Regelung des Beschlusses 2007/829/EG ersetzen sollte, sollte letztgenannter Beschluss aufgehoben werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.