Erwägungsgrund 1 32018D0751Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens sieht einen Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren vor, der in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.
Erwägungsgrund 2 32009D0501BESCHLUSS DES RATES vom 19. Januar 2009 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (2009/501/EG)
Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens sieht vor, dass das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen wird und nach Bewertung im letzten Jahr jedes…
Erwägungsgrund 2 32012D0646BESCHLUSS DES RATES vom 10. Oktober 2012 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (2012/646/EU)
Artikel XII Absatz 2 des Abkommens lautet: „Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann im Einvernehmen beider Vertragsparteien nach einer…
Erwägungsgrund 2 32018D1578BESCHLUSS (EU) 2018/1578 DES RATES vom 18. September 2018 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Gemäß Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens wird dieses zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und kann anschließend mit seinen etwaigen…
Art. 2 Nr. 8 32019R0287VERORDNUNG (EU) 2019/287 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen
„Übergangszeit“ einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens, sofern in dem betreffenden Abkommen nichts anderes festgelegt ist;
Erwägungsgrund 2 32004D0756BESCHLUSS DES RATES vom 4. Oktober 2004 zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (2004/756/EG)
In Artikel 12 Buchstabe b) des Abkommens heißt es: „Das Abkommen wird anfänglich für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung durch die…