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Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Anwendung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“) eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss nach Maßgabe des Artikels 5, des Artikels 6 Absatz 2 sowie der Artikel 7 und 8 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen —
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Mit Artikel 10 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Durch Artikel 9 des partnerschaftlichen Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss…
Mit Artikel 9 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Der Gemischte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.