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Mit Artikel 10 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss gemäß dem genannten Artikel sowie Artikel 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absätze 2 und 4 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Anwendung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“)…
Durch Artikel 9 des partnerschaftlichen Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss…
Mit Artikel 7 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Umsetzung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.