Erwägungsgrund 3 32013D0299BESCHLUSS DES RATES vom 14. Juni 2013 zur Festsetzung des Zeitraums für die achte allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (2013/299/EU, Euratom)
Daher sollte ein anderer Zeitraum festgesetzt werden —
Erwägungsgrund 7 32017D0561BESCHLUSS (EU) 2017/561 DES RATES vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko in Bezug auf Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Andorra und San Marino, und bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist
Anhang III sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 3 32022D0754BESCHLUSS (GASP) 2022/754 DES RATES vom 16. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen
Der Beschluss (GASP) 2019/797 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 3 32020D0651BESCHLUSS (GASP) 2020/651 DES RATES vom 14. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen
Der Beschluss (GASP) 2019/797 sollte daher entsprechend geändert werden –
Erwägungsgrund 3 32021D0796BESCHLUSS (GASP) 2021/796 DES RATES vom 17. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen
Der Beschluss (GASP) 2019/797 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 6 32017D0560BESCHLUSS (EU) 2017/560 DES RATES vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist
Anhang III sollte daher entsprechend geändert werden —