Art. 10 32000R0032
(1)
Die Kommission wird von dem durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3)
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.