Erwägungsgrund 3 32018D0768
Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 33 Absatz 5 des COTIF-Übereinkommens kann der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden „RID-Fachausschuss“) der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden „OTIF“) die Anlage zu Anhang C des COTIF-Übereinkommens, insbesondere die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (im Folgenden „RID“), ändern.