Erwägungsgrund 8 32018D0817Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32018D0817Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 2 32018D1867BESCHLUSS (EU) 2018/1867 DES RATES vom 26. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Omnibus II) zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32018D1867BESCHLUSS (EU) 2018/1867 DES RATES vom 26. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Omnibus II) zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 12 32016D1171BESCHLUSS (EU) 2016/1171 DES RATES vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 8 32019D0389BESCHLUSS (EU) 2019/389 DES RATES vom 4. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiR) und Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –