Erwägungsgrund 2 32018D0845
Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates festgelegt, darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates festgelegt, darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.