Art. 1 32018D0860
Die von Deutschland geplante Beihilferegelung zur Einrichtung einer Kapazitätsreserve ist auf Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV während insgesamt dreier aufeinanderfolgender zweijähriger Erbringungszeiträume bis zum 30. September 2025 mit dem Binnenmarkt vereinbar.Somit darf die Regelung durchgeführt werden.