Erwägungsgrund 4 32018D0893
Dieser Beschluss sieht vor, dass sich die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt am Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz beteiligen und im Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“), der durch die Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtet wurde, die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses. Zu diesem Zweck werden die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten in die Tätigkeiten des Ausschusses einbezogen, einschließlich Untergruppen, die der Ausschuss für die Durchführung seiner Aufgaben bilden kann, und erhalten alle Informationen, die erforderlich sind, um ihre wirksame Beteiligung zu ermöglichen; dazu gehört erforderlichenfalls der uneingeschränkte Zugang zu allen vom Ausschuss möglicherweise eingerichteten elektronischen Systemen für den Informationsaustausch.