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Gemäß dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/323 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“) hat die Kommission bis zum 15. Juni 2018 einen Vorschlag vorzulegen, in dem Folgendes festgelegt ist: die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2018 und einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für 2018, falls der Jahresbeitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht.
Gemäß dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1877 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“) legt die Kommission bis zum 15. Juni…
Gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 3 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 15. Juni 2017 einen Vorschlag vorzulegen, in dem sie…
Gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 5 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 10. Oktober 2018 einen Vorschlag vorzulegen, in dem…
Gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 21 bis 24 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 15. Juni 2016 einen Vorschlag vorzulegen, der…
Gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 5 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Vorschlag vorzulegen, in dem…
Gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 10. Oktober 2019 einen Vorschlag vorzulegen, in dem Folgendes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.