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Gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 21 bis 24 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 15. Juni 2016 einen Vorschlag vorzulegen, der Folgendes festlegt: a) die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2016 und b) einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für 2016, falls der Jahresbeitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht.
Gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 3 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 15. Juni 2017 einen Vorschlag vorzulegen, in dem sie…
Gemäß dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/323 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“) hat die Kommission bis zum 15. Juni…
Gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 5 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Vorschlag vorzulegen, in dem…
Gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 5 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 10. Oktober 2018 einen Vorschlag vorzulegen, in dem…
Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 einen Vorschlag, der Folgendes enthält: a) die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr…
Im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2 der Finanzregelung für den 11. EEF unterbreitete die Kommission am 15. Oktober 2016 einen Vorschlag, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.