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Der Rat entscheidet auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung eines Beschlusses über das Bestehen eines übermäßigen Defizits. Ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits sollte außerdem nur dann aufgehoben werden, wenn die Prognose der Kommission darauf hindeutet, dass das Defizit den im AEUV festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.
Der Rat hat auf der Grundlage der übermittelten statistischen Angaben über die Aufhebung eines Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines…
Der Rat fasst Beschlüsse über die Aufhebung von Beschlüssen, mit denen das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt wurde, auf der Grundlage der…
Der Rat fasst Beschlüsse über die Aufhebung von Beschlüssen, mit denen das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt wurde, auf der Grundlage der…
Der Rat entscheidet auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits…
Der Rat hat auf der Grundlage der übermittelten statistischen Daten über die Aufhebung eines Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen…
Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.