Art. 1 32019D1246
Die Maßnahmen, die Belgien erstens mit der rückwirkenden Senkung der vertraglichen Mindesttonnagevorgaben ab dem Jahr 2009 und der sich daraus ergebenden Senkung der von zwei im Hafen von Antwerpen tätigen Hafenterminal-Konzessionsnehmern geschuldeten Ausgleichszahlungen und zweitens mit der Beibehaltung der verringerten Mindesttonnagevorgaben für einen dieser beiden Konzessionäre über 2013 hinaus ergriffen hat, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.