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Für die Anwendung des Artikels 5 des Protokolls 1 gilt die folgende Begriffsbestimmung: Der Ausdruck „benachbartes Entwicklungsland, das zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört“ bezieht sich auf folgende Länderliste: Afrika: Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Tunesien; Asien: Malediven
Entwicklungsländer im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Länder und Gebiete: Gruppe 1 Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Benin, Bhutan, Botsuana,…
Die von Absatz 1 erfassten Länder sind: — südöstliche Nachbarländer: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,…
A. HERANFÜHRUNGSLÄNDER 1. Bewerberländer Kroatien, Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 2. Potenzielle Bewerberländer Albanien, Bosnien und…
Äquatorialguinea Äthiopien Afghanistan Angola Armenien Aserbaidschan Bangladesch Benin Bhutan Botswana Burkina Faso Burundi China Elfenbeinküste Demokratische…
Im Sinne dieses Protokolls sind „andere AKP-Staaten“ die im Folgenden aufgeführten Staaten: — Angola — Antigua und Barbuda — Bahamas — Barbados — Belize — Benin…
1. STAATEN Afghanistan Armenien Angola Aserbaidschan Bangladesch Burkina Faso Bahrain Burundi Benin Bolivien Bhutan Botsuana Belarus Belize Demokratische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.