Erwägungsgrund 11 32021R0948
Die Durchführung dieser Verordnung sollte sich gegebenenfalls auf Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und deren zuständigen Behörden — insbesondere den für die Aufsichtsbehörden im Bereich der nuklearen Sicherheit —, mit der Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit und mittels des Ausschusses für das Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit sowie auf einen Dialog mit den Partnerländern stützen. Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Dezember 2008 zur Hilfe für Drittländer im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung berücksichtigt werden.