Erwägungsgrund 6 32019D1566
Aus diesen Gründen liegt die vorgeschlagene Bürgerinitiative eindeutig nicht außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vorzulegen.