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Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden, — um auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und andere Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind, festzulegen, — um auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, — um auf der Grundlage von Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz vorzusehen, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben.
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zur Festlegung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte sowie der anderen…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die…
Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um die…
Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um…
Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um…
Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.