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Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, anzugleichen.
Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um…
Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um…
Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um…
Im Einklang mit Artikel 114 AEUV können Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden, — um auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.